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Die neu eingeführte Bestimmung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 11b AVRAG) besagt, dass die Teilnahme von Arbeitnehmer:innen an Aus-, Fort- odeAr Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten seien. Arbeitgeber müssen die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen, wenn diese nicht von einem Dritten (z.B. externer Fördergeber) getragen werden. Dies gilt für jene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind,
Hintergrund: Österreich ist mit der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) seit über eineinhalb Jahren, mit 1. August 2022, säumig gewesen. Verspätet aber doch wurde daher Ende Jänner 2024 im Nationalrat ein Initiativantrag zur Umsetzung der genannten RL eingebracht. Dieser Abänderungsantrag wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommen und in weiterer Folge vom Nationalrat unverändert beschlossen.
Wien 14.06.2024 |
Mag. Elisabeth Hammer-Zach
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