Aufgrund der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Arbeitsrecht (insbesondere in das AVRAG), ist es zu Änderungen für die Ausstellung von Dienstzettel (und in weiterer Folge auch für Dienstverträge) gekommen. Diese Änderungen gelten seit 28.3.2024 für Neueintritte bzw. neu ausgestellte Dienstzettel und Dienstverträge für echte und freie Dienstnehmer:innen.
Eine gravierende Folge aus der EU-Richtlinie ist eine Verwaltungsstrafe, die künftig droht, wenn weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Dienstzettel ausgestellt wird.
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- Kurze Tätigkeitsbeschreibung (zusätzlich zur Angabe der Tätigkeit)
- Angaben zur Vergütung von Überstunden
- Ggf. Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Art der Auszahlung des Entgelts (zusätzlich zur Angabe der Fälligkeit)
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung (zusätzlich zur Angabe der MV-Kasse)
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Angabe eines Anspruchs auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Arbeitgeber müssen jetzt Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung übernehmen