Das MABG (Medizinische AssistenzBerufe Gesetz) wurde am 06.07.2012 im Nationalrat beschlossen.
Kurzfristig, am 10.07.12 gab es eine Änderung im Plenum des Nationalrates (in Bezug auf die Röntgenassistenz).
Der Bundesratsbeschluss erfolgte am 19.07.2012.
Das Gesetz ist mit 01.01.2013 wirksam.
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Medizinische Assistenzberufe
§ 1 (2) Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Desinfektionsassistenz
2. Gipsassistenz
3. Laborassistenz
4. Obduktionsassistenz
5. Operationsassistenz
6. Ordinationsassistenz
7. Röntgenassistenz
8. Medizinische Fachassistenz.
Die ORDINATIONSASSISTENZ
Die Übergangsbestimmung der Sanitätshilfsdienste besagt:
§35 (4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als
„Ordinationsgehilfe“/„Ordinationsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung
des medizinischen Assistenzberufs Ordinationsassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und
dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen.
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